Rechtsprechung
   OVG Berlin, 11.12.2001 - 4 B 15.00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,52804
OVG Berlin, 11.12.2001 - 4 B 15.00 (https://dejure.org/2001,52804)
OVG Berlin, Entscheidung vom 11.12.2001 - 4 B 15.00 (https://dejure.org/2001,52804)
OVG Berlin, Entscheidung vom 11. Dezember 2001 - 4 B 15.00 (https://dejure.org/2001,52804)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,52804) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2007 - 4 B 21.05

    Vereinbarkeit der niedrigeren Besoldung für Beamte in den neuen Bundesländern mit

    Dabei ist die bloße Möglichkeit, die Verwendung zu ändern oder abzubrechen, unerheblich (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2001 - 4 B 15.00 - Juris Rn. 30).

    Dabei beruht die Anknüpfung an eine Verwendung "im Beitrittsgebiet" auf der (zulässigerweise pauschalierenden und typisierenden) Annahme des Verordnungsgebers, dass Beamte dort im Regelfall auch ihren Lebensmittelpunkt haben und somit von den andersartigen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen im Beitrittsgebiet betroffen sind (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2001, a.a.O., Rn. 25 sowie Beschluss vom 28. August 1997 - 4 N 24.97 - S. 3 BA; die gegen den Beschluss erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss vom 12. Februar 1998 - 2 BvR 1798/97 -).

    Danach kommt es weder auf den dienstrechtlichen Bezug zu einer Behörde oder zu einem Dienstherrn mit Gebietshoheit an (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 - 2 C 24.98 - Juris Rn. 20) noch auf den Behördensitz oder den dienstlichen Wohnsitz des Beamten, wie noch im älteren Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern angenommen worden war (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2001, a.a.O., Rn. 24).

    Maßgeblich ist vielmehr grundsätzlich, wie das OVG Berlin mit Urteil vom 11. Dezember 2001 (a.a.O.) entschieden hat, wo der Arbeitsplatz liegt, anders ausgedrückt "wo der Schreibtisch des Beamten steht".

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2010 - 1 A 3146/07

    Auslegung des Begriffs der "vorübergehenden Verwendung" gem. § 1 S. 2 der Zweiten

    Siehe schon BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 - 2 C 24.98 -, ZBR 1999, 272, 273 = juris, Rn. 20; OVG Berlin (heute: OVG Berlin-Brandenburg), Urteil vom 11. Dezember 2001 - 4 B 15.00 -, juris, Rn. 24 m.w.N. zu seiner diesbzgl.

    Auch in jenem Zusammenhang wird zunächst schon der Normtext als Indiz für die Annahme in Anspruch genommen, für den Begriff der Verwendung sei darauf abzustellen, wo der Beamte - unter Beachtung eines Mindestmaßes äußerlicher Verfestigung - seine dienstliche Tätigkeit (tatsächlich) ausübe, vgl. OVG Berlin (heute: OVG Berlin-Brandenburg), Urteil vom 11. Dezember 2001 - 4 B 15.00 -, a.a.O.; VG Regensburg, Urteil vom 19. Februar 2003 - 1 K 02.2008 -, juris, Rn. 18; VG Leipzig, Urteil vom 25. Mai 2009 - 3 K 1026/08 -;.

    der Wortlaut der Norm als solcher gebe demgegenüber weder etwas dafür her, dass der Behördensitz relevant sein solle, noch dafür, dass der dienstliche Wohnsitz des Beamten bzw. im Falle des Soldaten der Standort als dessen dienstlicher Wohnsitz (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG) ein Kriterium bilde, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 - 2 C 24.98 -, a.a.O.; OVG Berlin (heute: OVG Berlin-Brandenburg), Urteil vom 11. Dezember 2001 - 4 B 15.00 -, a.a.O., wie das noch in einem älteren Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, vgl. RdSchr.

    vgl. OVG Berlin (heute: OVG Berlin-Brandenburg), Urteil vom 11. Dezember 2001 - 4 B 15.00 -, juris, Rn. 25 m.w.N.

  • VG Berlin, 25.06.2008 - 5 A 264.06

    Absenkung der Dienstbezüge eines Beamten

    Die Verwendung eines Beamten bestimmt sich danach, wo er bei einem Mindestmaß äußerlicher Verfestigung seine dienstliche Tätigkeit ausübt, wo er beschäftigt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2007 - OVG 4 N 70.06 - so schon OVG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2001 - OVG 4 B 15.00 - Juris Rdnr. 24 mit weiteren Nachweisen).

    Wie das Oberverwaltungsgericht Berlin im Urteil vom 11. Dezember 2001 - OVG 4 B 15.00 - (Juris Rdnr. 27) festhielt, bedarf es keiner beamtenrechtlichen Entscheidung zur Entscheidung der besoldungsrechtlichen Frage nach dem Verwendungsort; eine einfache Weisung soll ausreichen.

    In diese Richtung deutet die Unbeachtlichkeit einer nur vorübergehenden Verwendung im alten Bundesgebiet gemäß § 1 Satz 2 der 2. BesÜV (siehe auch OVG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2001 - OVG 4 B 15.00 - Juris Rdnrn. 29 f.).

    Auch könnte der Zweck der Besoldungsabsenkung (vgl. dazu OVG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2001 - OVG 4 B 15.00 - Juris Rdnr. 25) für diese Auslegung sprechen.

  • VG Dresden, 12.10.2004 - 11 K 257/04

    Anspruch auf volle Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) bei

    Nach der Rechtsprechung ist für den Begriff der "Verwendung" darauf abzustellen, wo der Beamte (bei einem Mindestmaß an äußerlicher Verfestigung) nach den Aufgaben seines Dienstpostens seine dienstliche Tätigkeit ausübt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.03.1999, Buchholz 240, § 73 BBesG Nr. 3 (S. 4); OVG Berlin, Urt. v. 11.12.2001, 4 B 15.00, zitiert nach juris m. w. Nw.; Beschl. v. 17.03.1999).

    Der Text des § 1 2. BesÜV gibt weder etwas dafür her, dass der Behördensitz als solcher relevant sein soll, noch, dass der dienstliche Wohnsitz des Beamten das Kriterium bildet (OVG Berlin, Urt. v. 11.12.2001, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung kommt es - im Umkehrschluss zu § 1 2. BesÜV - für den Anspruch auf volle Dienstbezüge darauf an, ob der Beamte seit seiner erstmaligen Ernennung nicht nur vorübergehend außerhalb des Beitrittsgebiets beschäftigt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.3.1999, a.a.O; OVG Berlin, Urt. v. 11.12.2001, a.a.O; VG Regensburg, Urt. v. 19.2.2003, a.a.O).

  • VG Frankfurt/Oder, 02.06.2005 - 2 K 1984/98

    Absenkung der Bezüge eines Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes auf der

    Für den Begriff der Verwendung ist darauf abzustellen, wo der Beamte seine dienstliche Tätigkeit ausübt, wo er beschäftigt wird (vgl. zum Begriff der Verwendung BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 2 B 79/04 - ; OVG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2001- 4 B 15.00 - VG Regensburg, Urteil vom 19. Februar 2003 - RO 1 K 02.2008 - alle Entscheidungen zitiert nach juris).

    Die bloße Möglichkeit, die Verwendung zu ändern, abzubrechen, ist irrelevant; anderenfalls gäbe es praktisch nur vorübergehende Verwendungen (so OVG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2001 - 4 B 15.00 - zitiert nach juris; vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 19. Februar 2003 - RO 1 K 02.2008 - zitiert nach juris, m.w.N.).

  • VG Frankfurt/Oder, 21.02.2008 - 2 K 1453/03

    Höhe der Dienstbezüge bei Abordnung und Anwendung der BesÜV

    Nach dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen ortsbezogenen Betrachtungsweise ist maßgeblich, wo der Beamte nach den Aufgaben seines Dienstposten tätig zu sein, gleichsam den Arbeitsplatz hat bzw. wo der Mittelpunkt seiner Dienstausübung liegt (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2001- 4 B 15.00 - und Beschluss vom 17. März 1999 - 4 N 20.97 - m.w.N.; VG Regensburg, Urteil vom 19. Februar 2003 - RO 1 K 02.2008 - alle Entscheidungen zitiert nach juris).

    Die bloße Möglichkeit, die Verwendung zu ändern oder abzubrechen - hier durch Aufhebung der Abordnung - ist irrelevant; anderenfalls gäbe es praktisch nur vorübergehende Verwendungen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2001, a.a.O., juris Rz. 30).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2007 - 4 N 70.06

    Anspruch auf Dienstbezüge; Verwendung des Beamten im Beitrittsgebiet

    Entscheidend ist, wie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 3. Mai 2007 - OVG 4 B 21.05 - juris Rn. 39; s. ferner OVG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2001 - OVG 4 B 15.00 - juris Rn. 24) dargelegt hat, wo der Beamte seine dienstliche Tätigkeit ausübt, wo er beschäftigt wird.
  • VG Cottbus, 19.06.2009 - 5 K 1263/07

    Anwendung der 2. BesÜV; Begriff Befähigungsvoraussetzungen; Besoldung;

    Dabei ist die bloße Möglichkeit, die Verwendung zu ändern oder abzubrechen, unerheblich (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 11. Dezember 2001 - OVG 4 B 15.00 -, zitiert nach juris [Rn. 30]).
  • VG Cottbus, 19.06.2009 - 5 K 123/07

    Anwendung der 2. BesÜV; Begriff Befähigungsvoraussetzungen; Berufung wg.

    Dabei ist die bloße Möglichkeit, die Verwendung zu ändern oder abzubrechen, unerheblich (vgl. OVG D-Stadt, Urt. v. 11. Dezember 2001 - OVG 4 B 15.00 -, zitiert nach juris [Rn. 30]).
  • VG Lüneburg, 21.05.2003 - 1 A 163/01

    Ausbildung; Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahme; Beitrittsgebiet; Besoldung;

    Keinesfalls kann bereits vom Wortlaut darauf geschlossen werden, dass allein auf den tatsächlichen Einsatzort des Soldaten abzustellen ist (so aber offenbar VG Regensburg, Urt. v. 19.2.2003 - RO 1 K 02.2008 - im Fall von Versetzungen eines Soldaten auf mehrere Schülerplanstellen für einen Zeitraum von voraussichtlich acht Jahren; ähnlich OVG Berlin, Urt. v. 11.12.2001 - 4 B 15.00 - im Fall eines im Beitrittsgebietes stationierten Beamten des Bundesgrenzschutzes, der auf nicht absehbare Zeit zum Schutz des Amtssitzes des Bundespräsidenten im Westen Berlins eingesetzt war).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2010 - 4 B 35.08

    Abgesenkte Besoldung; Personalüberhang; Versetzung zum Stellenpool; Verwendung im

  • VG Cottbus, 04.06.2009 - 5 K 116/06

    Soldatenbesoldung - Aufstockung auf das Niveau der alten Bundesländer

  • VG Cottbus, 19.06.2009 - 5 K 208/07

    Beamtenbesoldung: Anwendung der 2. BesÜV; Verwendung im Beitrittsgebiet;

  • VG Berlin, 04.06.2008 - 7 A 105.07

    Anspruch aug ungekürzte Besoldung eines einer Dienststelle im Beitrittgebiet

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht